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AutorenbildACADEMIC ERGASIES

Wer plagiiert, wird nicht Polizist

Vierzehn Seiten schrieb ein Student einer Polizeihochschule aus Nordrhein-Westfalen in einer Seminararbeit über „Rechtsradikalismus und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ in Bezug auf das Strafrecht. Dass vieles davon nicht seiner eigenen Feder entsprang, fiel den Prüfern an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (HSPV) sofort auf. Sie schlossen den Studenten des Studiengangs „Polizeivollzugsdienst“ vom Studium aus. Die Plagiate machten über 50 Prozent der Seminararbeit aus.

Aus zwei Quellen wurde wörtlich abgeschrieben, ohne dies in korrekter Weise anzugeben: aus der Wochenpublikation „Die Zeit“ und aus einem Kommentar zum Strafgesetzbuch. Aus dem Jura-Buch hatte der Student sogar einen Teil des Fußnotenapparats übernommen und vorgetäuscht, diese Werke selbst ausgewertet zu haben. Gegen den Rauswurf klagte der Student vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf – und verlor, wie nun bekannt wurde (Urteil vom 15.08.2023 - 2 K 8638/21).

Vor Gericht hatte der Student sein Handeln bereut und erklärt, er wolle seinen „Traumjob“ nicht verlieren. Die Hochschule überzeugte das nicht. Sie begründet den Rauswurf auch mit generalpräventiven Gründen.


Abschreckungseffekt für künftige Prüfungen

„Nur [so lässt] sich der zur Verhinderung von schweren Täuschungsversuchen notwendige Abschreckungseffekt für künftige Prüfungen und damit eine möglichst hohe Sicherung der Chancengleichheit aller Prüflinge im Verfahren erreichen“, wird die Hochschule im Urteil zitiert. Zudem wies sie darauf hin, dass der Student eine Eigenständigkeitserklärung unterschrieben hatte. Darin hieß es: „Hiermit versichere ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne fremde Hilfe angefertigt habe […]. Alle Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen sind, habe ich unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht.“ Das aber war an vielen Stellen gerade nicht passiert. Im Urteil liest man dazu: „Das Zitiergebot als die grundlegende Anforderung wissenschaftlichen Arbeitens gilt nicht nur für Promotionen, sondern auch für von Studenten zu fertigende Bachelorarbeiten und Seminararbeiten, im Übrigen sogar für von Schülern anzufertigende Hausarbeiten.“


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